Recht auf Aufarbeitung erlittenen Unrechts?

„Gibt es ein Recht auf Aufarbeitung?“ fragten der Kölner Staatsrechtler Prof. Dr. Stephan Rixen und andere hochkarätige Experten auf der Tagung der „Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs“ im Juni 2022. „Aufarbeitung, Akten, Archive - Zum Umgang mit sensiblen Dokumenten“. Darum ging es.
©eventfotografen.berlin 

Tagung „Aufarbeitung, Akten, Archive- Zum Umgang mit sensiblen Dokumenten“ der Aufarbeitungskommission in Berlin

Von Maria Dickmeis

Die Positionierung der Fachleute ist nicht nur für die wichtig, die auf der Veranstaltung in Berlin im politischen Fokus stehen: Die Opfer von sexueller Gewalt in öffentlichen und privaten Institutionen. Nora Wohlfarth vom Landesarchiv Baden-Württemberg weist darauf hin: die nächste Betroffenen-Gruppe, die wissen will, was passiert ist, sind die Verschickungskinder. Denn die Ausgangslage ist strukturell und faktisch fast identisch, die Argumente der Expert:innen sind bedeutsam. Es geht auch um uns.

Klares Recht zur Aufarbeitung

Aus politischer Sicht gibt es „völlig fraglos“ ein klares Recht zur Aufarbeitung, sagt Staatsrechtler Prof. Stephan Rixen, „moralisch sowieso“. Prof. Heiner Keupp von der Aufarbeitungskommission geht noch einen Schritt weiter: Aufarbeitung sei nicht nur Recht, sondern Verpflichtung.

Warum? Unsere Grundrechte beinhalten einen Schutzanspruch an den Staat. Es geht um eine „…grundrechtliche Schutzpflicht für die Folgen des Unrechts im Lebenslauf“, sagt Rixen.  „Wo der staatliche Schutzauftrag versagt hat in der Verhinderung, bedeutet das nicht, dass der Staat sich aus der Verantwortung stehlen kann“. Lässt sich also ein Recht auf Aufarbeitung für Betroffene von Gewalt durch Institutionen verfassungsrechtlich begründen?

Prof. Rixen: „Aufarbeitung soll vergangenes Unrecht aufdecken“

  • Ergründen, warum der Missbrauch vertuscht oder verschwiegen wurde
  • Klären, welche Strukturen Missbrauch möglich machten
  • Aufzeigen, welche Wege aus dem Schweigen führen
Aus Leiderfahrung wird Lernerfahrung

Aufarbeitung macht das Unrecht der Vergangenheit zum Thema der Gegenwart, sagt der Verfassungsrechtler. Ein gesellschaftliches Ziel von Aufarbeitung ist deshalb: „Prävention für die Zukunft“.  Es gehe darum, „dass aus der individuellen Leiderfahrung eine intergenerationelle Lernerfahrung wird.“

Das sei ein Benefit der Aufarbeitung für unsere Gesellschaft.
Was aber ist der Benefit für die Betroffenen, für uns?

Verantwortlichkeiten klar benennen

Es gehe nicht nur um moralische Anerkennung, sondern vor allem um eine für Betroffene real erfahrbare „Achtung, die den Selbstwert der Person stärkt“, meint Rixen.  Das erlebte Unrecht müsse im Zentrum einer Aufarbeitung stehen, betont er und gleichzeitig auch das Interesse daran, dass solches Unrecht künftig vermieden wird. Was dazu nötig ist: Unser Rechtsstaat müsse mehr tun, als nur moralisch einordnen. Er müsse klar individuelle und institutionelle Verantwortlichkeiten benennen.

Benennen, was passiert ist und wer verantwortlich war. Das wäre aus unserer Sicht als Verschickungskinder ein großer Schritt. Aber dazu wäre eine Aufarbeitungspflicht notwendig, so wie sie Prof. Keupp von der ‚Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs‘ fordert. Und dann? „Wie gehen wir mit den Unrechtsfolgen um?“, fragt Staatsrechtler Rixen, wenn der staatliche Schutzauftrag versagt hat?

Der Staat ist verantwortlich für die Folgen

Daran gibt es keinen Zweifel unter den Fachleuten in Berlin. Für den Staatsrechtler Rixen ist klar: Aus den Grundrechten mit ihrer Schutzrechtdimension wird ein Schutz durch „Folgenverantwortung“. Heißt: Der Staat kann sich nicht aus der Verantwortung stehlen, er muss Verantwortung für „die Folgen dieses Unrechts im Lebenslauf übernehmen, „…nicht nur (dafür), was da einmal geschehen ist.“

Schutz durch „Folgenverantwortung“ des Staates heißt:

  • Anspruch darauf, mit der eigenen Geschichte des „erlittenen Unrechts folgenreich beachtet zu werden“
  • Recht auf körperliche Unversehrtheit
  • Anspruch auf Hilfe
  • Anspruch auf finanzielle Unterstützung
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Mitbestimmung der Betroffenen über Verwendung ihrer Daten

Gerade auch das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ hat für Betroffene Brisanz. Prof. Rixen weist auf zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts hin (Recht auf Vergessen 1+2). Die zentrale Frage sei dort: „Wie kann ich sicherstellen, dass Betroffene mitsteuern dürfen, was aus den Daten, die sie betreffen, wird?“ Hier geht es um die Daten, die in Archiven lagern und in Dokumenten festgeschrieben sind. Aus Sicht des Staatsrechtlers muss diese Mitbestimmung gesetzlich geregelt werden.

Forschung nur mit Betroffenen gemeinsam

Das bedeutet: „Wissenschaft ist wichtig, aber dieses Grundrecht ist nicht unbegrenzt“ (Rixen). Prof. Keupp von der Aufarbeitungskommission bringt es in Berlin auf den Punkt: Forschung müsse immer mit Betroffenen gemeinsam agieren. Und: Es gebe ein Recht der Betroffenen auf ein „Nein“.

Er regt eine gemeinsame – Wikipedia nachempfundene – Plattform an, auf der Betroffene und Forscher gemeinsam veröffentlichen. Dr. Johannes Kistenich-Zerfaß vom Hessischen Landesarchiv pflichtet ihm bei: Es sei eine Bereicherung der Überlieferung, wenn die Betroffenensicht in Archiven zusätzlich dokumentiert werde. Juristische Grundlage für diese Forderung ist auch das Völkerrecht.

Das Völkerrecht spielt für die Aufarbeitung eine wichtige Rolle

Auf der Tagung verweist Prof. Rixen auf das völkerrechtliche Fundament der Aufarbeitung: u.a. auf die Istanbul-Konvention, in der es auch um häusliche Gewalt geht und auf die Kinderrechtskonvention, die in Art. 19 ein Gewaltverbot formuliert.

Kinderrechtskonvention, Art. 19

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
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Vor allem in solchen international geltenden rechtlichen Dokumenten werde – im Gegensatz zum nationalen Staatenrecht – ein erweiterter Begriff von Recht gepflegt, sagt Verfassungsrechtler Rixen. Was bedeutet das? Recht sei „nicht nur das, was wir klassisch unter Recht verstehen als Verbots- und Sanktionsordnung…“, sondern vor allem auch „Ermöglichungsordnung“. Es gehe um das Recht darauf, „dass faktisch etwas ermöglicht oder verändert wird“. Prof. Rixen sieht aufgrund der Kompetenz für öffentliche Fürsorge (Art 74 GG), vor allem den Bundes-Gesetzgeber in der Pflicht. Er müsse den Umgang mit Folgen von Gewalt verbindlich regeln. 

Grenzen der Grundrechte von Beschuldigten überdenken

Was aber ist mit den Grundrechten der Beschuldigten, der vermeintlichen Täter oder Verantwortlichen? Das Archivgesetz schützt die persönlichen Daten mit Bezug auf das Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht – noch Jahrzehnte nach dem Tod.

§ 7 ArchivG NRW enthält ausdrückliche gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften.

Eine Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Varianten vorliegt:
  • das Dokument ist älter als 30 Jahre ( bei Bestehen eines Amtsgeheimnisses: mehr als 60 Jahre )
  • der Verfasser des Dokuments und die Personen, über die das Schriftstück berichtet, sind mehr als 10 Jahre tot, wenn deren Todesdaten dem Archiv bekannt sind oder belegbar bekannt gemacht werden können
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Das macht die Recherchen nach den Tätern, Verantwortlichen und ihren Motiven manchmal unmöglich. Staatsrechtler Rixen fordert deshalb: „Natürlich müssen auch die Grundrechte der beschuldigten Personen gewahrt werden, aber wir müssen eine Diskussion in Deutschland führen, die vielleicht ungern geführt wird …über eine Neugewichtung, auch Nachdenken dieser Rechte… Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist kein Rechtstitel gegen ein Erinnern in historischer Verantwortung“.

Neuregelung der Archivgesetze

Was heißt das alles konkret? Wie wird das Recht auf Aufarbeitung real? Was muss geschehen, fragt Professor Rixen auf der Tagung in Berlin. „Wie kann öffentliche Anerkennung aussehen – zwischen staatlicher Untersuchung und gesellschaftlicher Selbstregulation?“ Mit der Selbstregulation bezieht er sich auf die Sonderstellung der Kirchen und Orden, die sich bis heute schwer tun mit der Aufarbeitung von Missbrauch und Gewalt gegen Schutzbefohlene. Prof. Keupp von der Aufarbeitungskommission fordert mit Blick auf die Kirchen: Private Archive müssten gezwungen werden, Archive einzurichten, die eine Rekonstruktion von Unrecht ermögliche. Seine schockierende Erfahrung bei der Aufarbeitung der Missbrauchsvorwürfe gegen die Katholische Kirche in Kloster Ettal: „…nur Vertuschung, Blockade, Lügen“.  Es sei eine „Verhinderungswelt“. So formuliert er es auf der Tagung.

Auch Verfassungsrechtler Rixen zeigt sich auf der Tagung aus Kenntnis der kirchlichen Verhältnisse persönlich davon überzeugt, „dass die gesellschaftliche Selbst-Regulierung…nicht der richtige Weg ist“, denn „die Zeit läuft“… „wenn wir Selbstregulation zu stark machen, geht Selbstregulation am Ende zu Lasten derer, um die es geht“.

Prof. Rixen: Wie kann öffentliche Anerkennung des Leids aussehen?

  • Etablierung einer Wahrheits-Untersuchungskommission
  • Stärkere staatliche Regulierung und Intervention hins. Selbstregulierung der Kirchen
  • Neupositionierung hinsichtlich des Zugangs zu Archivdaten für Betroffene
  • Neue Justierung zwischen dem „Verhältnis wissenschaftlicher Forschung und dem, was Betroffene auch an Erforschung ihres eigenen Lebens ertragen wollen oder als zumutbar erachten“.
  • Entschädigung, Einstehen auch für die materiellen Folgen des erlittenen Unrechts. Das bedeute, „dass die teilweise strategisch eingesetzte Geringschätzung des Geldes als Mittler von Anerkennung aufhört“.
Gift für den gesellschaftlichen Zusammenhalt

Prof. Dr. Lars Castellucci, Bundestagsabgeordneter und religionspolitischer Sprecher der SPD bringt es mit einem emotionalen Statement auf den Punkt: „Ohnmacht, das Gefühl, ausgeliefert zu sein, niemanden zu haben, der an seiner Seite ist,… (das) ist Gift für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Das Gegengift heißt Vertrauen.“ Zusammenhalt brauche dieses Vertrauen in die Mitmenschen, „…dass ich ihnen nicht egal bin, dass mein Schicksal, mein Leben zählt…“. Was dazu notwendig sei:

  • Das Vergangene sehen, ermessen.
  • Verstehen, was dazu beigetragen hat.
  • Anerkennen, was geschehen ist.

Das ermögliche kollektives Gedenken. Die Hoffnung des Innenpolitikers: Auf dieser Basis findet die Gesellschaft die Kraft, „maximal zu tun, was es braucht, um künftige Taten zu verhindern.“ Das zu fördern, sei Aufgabe des Staates.

Recht auf Aufarbeitung?

Zurück zur Kernfrage der Veranstaltung: Gibt es nun ein Recht auf Aufarbeitung oder nicht? 

Das Recht auf Aufarbeitung ist gut begründbar, zieht Prof. Rixen sein Fazit auf der Tagung der „Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs“. „Wir sind jetzt in einer Zeit, es immer mehr einzufordern, damit es tatsächlich immer mehr Wirklichkeit wird.“ Seine Forderungen werden von allen Experten auf dem Podium geteilt. 

Wir sollten als ehemalige Verschickungskinder alle damit konfrontieren, die unsere Aufarbeitung verzögern, verschleppen, behindern oder zu unserer Privatangelegenheit abstempeln wollen. Lasst uns immer wieder daran erinnern, dass Aufarbeitung mehr ist als ein Recht, sie ist gesellschaftliche Verpflichtung!

 

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